Bundestierärztekammer e. V. Die Gebührenordnung für Tierärzte
Die Bundestierärztekammer möchte Sie mit diesem Merkblatt darüber informieren, wie der Tierarzt
seine Leistungen berechnet, nämlich nach der Gebührenordnung für Tierärzte (GOT), einer
bundeseinheitlichen Rechtsverordnung. Für Sie ist die GOT vielleicht wie ein „Buch mit sieben
Siegeln“. Leider müssen in ihr aber – wegen der Genauigkeit – einige Fachbegriffe verwendet
werden. Außerdem kann sie keine pauschalen Preise angeben, sondern nur die Gebühr für die
einzelnen Behandlungsschritte.
Allgemeine Bestimmungen
• Die einzelne Leistung kann mit dem Ein- bis Dreifachen des jeweiligen Gebührensatzes
berechnet werden. Welchen Satz der Tierarzt wählt, hängt vor allem von den Umständen des
Falles ab, insbesondere der Schwierigkeit, dem Zeitaufwand, dem Wert des Tieres und den
örtlichen Verhältnissen.
• Die Unterschreitung des Einfachsatzes ist grundsätzlich unzulässig.
• Ausnahme: Im begründeten Einzelfall können der Einfachsatz unter- bzw. der Dreifachsatz
überschritten werden. Liegt ein solcher Grund vor, muss vor der Behandlung eine schriftliche
Vereinbarung zwischen Tierarzt und Patientenbesitzer getroffen werden.
• Zusätzlich zu den Leistungen werden ggf. angewandte oder abgegebene Arzneimittel oder
Materialien sowie Barauslagen für Laborleistungen berechnet. Zum Gesamtbetrag kommt
Mehrwertsteuer hinzu.
• Die GOT fordert nicht, dass der Tierarzt eine Rechnung schreiben muss. Tut er es, dann sollte
sie zumindest enthalten: Datum, Tierart, Diagnose, berechnete Leistung, Rechnungsbetrag,
Umsatzsteuer und die oben genannten Vergütungen. Sie können vom Tierarzt verlangen, dass
er die Rechnung noch weiter aufgliedert.
Gebührenverzeichnis
Das Gebührenverzeichnis enthält im Teil A Grundleistungen, z.B. „Beratung“, „Allgemeine
Untersuchung mit Beratung“, im Teil B Besondere Leistungen, z.B. „Injektion“, „Kastration“,
„Verband anlegen“. Fast immer besteht eine Behandlung aus mehreren Schritten, also
verschiedenen Positionen des Gebührenverzeichnisses.
Beispiel I: Behandlung einer Otitis
(Ohrenentzündung beim Hund*)
Behandlungsschritt € 1fach 3fach
Allgemeine Untersuchung 12,03 36,09
Eingehende Untersuchung Ohr 5,72 17,16
Mikroskopische Untersuchung 5,72 17,16
Otitis-Erstbehandlung 8,59 25,77
Eingeben von Medikamenten 2,30 6,90
+ Arzneimittel ... ...
Zwischensumme ... ...
+ 19 % Mehrwertsteuer ... ...
Endsumme ... ...
*) Die Berechnungen gelten nur für den beschriebenen Routinefall. Bei einer Ohrenentzündung werden z.B. meist mehrere Behandlungen nötig sein. Wenn in Beispiel II bei der allgemeinen Untersuchung der Katze Anzeichen für eine Herzerkrankung festgestellt würden, müsste das Herz zunächst eingehend weiter untersucht werden. Höhere Gebühren würden z.B. auch bei einem anderen Narkoseverfahren oder intravenösen Injektionen anfallen.
Beispiel II: Kastration einer Kätzin*)
Behandlungsschritt € 1fach 3fach
Allgemeine Untersuchung 8,02 24,06
Injektionsnarkose 17,18 51,54
Kastration 51,54 154,62
Injektion(en) je 5,15 15,45
+ Arzneimittel ... ...
+ Material (z.B. Nahtmaterial) ... ...
Zwischensumme ... ...
+ 19 % Mehrwertsteuer ... ...
Endsumme ... ...
gestellt würden, müsste das Herz zunächst
eingehend weiter untersucht werden. Höhere
Gebühren würden z.B. auch bei einem anderen
Narkoseverfahren oder intravenösen Injektionen
anfallen.
Die Bundestierärztekammer rät Ihnen: Sprechen Sie mit Ihrem Tierarzt!
Lassen Sie sich erklären, welche Untersuchungen er machen muss und wie er dann – je
nach Diagnose – behandeln wird. Lassen Sie sich auch die voraussichtlichen Kosten
erläutern. Aber bedenken Sie bitte, dass Ihr Tier ein lebendiges Individuum ist – ein
Kostenvoranschlag wie bei einem Handwerker ist nicht möglich!
